Frage #171
Wo ist das Ankern verboten?


Im Fahrwasser, auf Seeschifffahrtsstraßen, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord–Ostsee–Kanals; innerhalb von Fähr– und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.
 
Im Fahrwasser, wenn es durch die Wasser– und Schifffahrtsdirektion bekanntgemacht worden ist. Außerhalb des Fahrwassers auf Abschnitten, die durch die Wasser– und Schifffahrtsdirektion bekanntgemacht oder durch entsprechende Sichtzeichen bezeichnet sind.
 
Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord–Ostsee–Kanals; innerhalb von Fähr– und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.
 
Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord–Ostsee–Kanals und in Vogelschutz– und Naturschutzgebieten sowie generell innerhalb von Nationalparks.
 
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