Mit welchen Schusswaffen darf in befriedetem Besitztum ohne behördliche Genehmigung geschossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Geschosse das befriedete Besitztum nicht verlassen können?


Mit Schusswaffen, die das Kennzeichen "F" im Fünfecktragen oder Randfeuerschrotpatronen bis 9 mm Durchmesser verschießen.

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