Welches Funkzeugnis ist auf einem mit einer Seefunkanlage ausgerüsteten Sportfahrzeug unter deutscher Flagge für den Schiffsführer vorgeschrieben?




Ein Funkzeugnis, das zum Bedienen der eingebauten Anlage berechtigt, z. B.
SRCBerechtigt zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst auf UKW auf Sportbooten sowie auf Schiffen, die nicht der Funkausrüstungspflicht unterliegen.
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oder
LRCBerechtigt zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst auf UKW, GW/KW und INMARSAT-Satellitenanlagen auf Sportbooten sowie auf Schiffen, die nicht der Funkausrüstungspflicht unterliegen.
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Ein
SRCBerechtigt zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst auf UKW auf Sportbooten sowie auf Schiffen, die nicht der Funkausrüstungspflicht unterliegen.
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bis zur Grenze der Hoheitsgewässer, darüber hinaus ein
LRCBerechtigt zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst auf UKW, GW/KW und INMARSAT-Satellitenanlagen auf Sportbooten sowie auf Schiffen, die nicht der Funkausrüstungspflicht unterliegen.
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Keines, es genügt, wenn eine Person an Bord ist, die die Funkanlage bedienen darf

Für die Bedienung einer Grenz–/Kurzwellenanlage ist das
LRCBerechtigt zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst auf UKW, GW/KW und INMARSAT-Satellitenanlagen auf Sportbooten sowie auf Schiffen, die nicht der Funkausrüstungspflicht unterliegen.
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vorgeschrieben, für die Bedienung einer UKW–Anlage zusätzlich das
SRCBerechtigt zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst auf UKW auf Sportbooten sowie auf Schiffen, die nicht der Funkausrüstungspflicht unterliegen.
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