a) Das Kind darf nur mit der vereinseigenen Druckluftpistole schießen.
b) Hierfür ist die behördliche Genehmigung (§3 WaffG) erforderlich.
c) Das Kind darf mit schriftlichem Einverständnis seiner Eltern und unter Aufsicht einer hierfür geeigneten Person schießen.
c) Das Kind darf mit schriftlichem Einverständnis seiner Eltern und unter Aufsicht einer hierfür geeigneten Person schießen.