a) Wenn der Schießstandbetreiber zustimmt.
b) Wenn der erforderlichen Aufsichtsperson das Einverständnis des/der Sorgeberechtigten vorliegt.
c) Wenn die behördliche Ausnahmegenehmigung vorliegt.
b) Wenn der erforderlichen Aufsichtsperson das Einverständnis des/der Sorgeberechtigten vorliegt.