Anscheinswaffen sind
-Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1 WaffG) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
-Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen der o.g. Schusswaffen
-unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen der o.g. Schusswaffen.