a) Der Schütze darf die Waffe in der fremden Wohnung mit Einwilligung des Hausrechtsinhabers zu Schutzzwecken führen.
b) Der Schütze transportiert seine defekte Schusswaffe zur Reparatur zum Büchsenmacher.
c) Die Schusswaffe wird am Wohnort des Schützen von ihm über mehrere Tage in einem Autotresor im Kofferraum des PKW´s transportiert.
b) Der Schütze transportiert seine defekte Schusswaffe zur Reparatur zum Büchsenmacher.