a) Bei unrechtmäßiger Aneignung (Einbruchdiebstahl).
b) Waffenrechtlicher Erwerb liegt erst bei behördlichem Eintrag der Waffe in die WBK vor.
c) Wenn der Waffenhändler dem Schützen die Waffe nur zur Ansicht im Geschäft übergibt.
a) Bei unrechtmäßiger Aneignung (Einbruchdiebstahl).