Sie sind gesetzlicher Erbe einer Schusswaffe. Was müssen sie tun?


Als Erbe habe ich innerhalb eines Monats die Ausstellung einer WBK zu beantragen, sofern die Schusswaffe nicht vorher einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht wird. Dies habe ich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die gesetzliche Anzeigepflicht über eine eventuelle Inbesitznahme bleibt hiervon unberührt. Erben ohne waffenrechtliches Bedürfnis müssen die Erbwaffe ggf. blockieren lassen.
(Hinweis: Die Frist beginnt mit der Annahme der Erbschaft.)

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