Seeschifffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung sind:Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen seewärts der Basislinie,
die durchgehend durch laterale Zeichen (Tonnen) begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer,
Wasserflächen zwischen den Ufern bestimmter Binnenwasserstraßen.