Ein Notverkehr im Binnenschifffahrtsfunk muss eingeleitet werden, wenn eine unmittelbare Gefährdung von Mensch oder Schiff gegeben ist oder…
eine Gefahrenabwehr an Land notwendig ist
das Schiff manövrierunfähig ist
gefährliche Wetterlagen auftreten
eine Behinderung der Schifffahrt droht