Ein Notverkehr im Binnenschifffahrtsfunk muss eingeleitet werden, wenn eine unmittelbare Gefährdung von Mensch oder Schiff gegeben ist oder…




eine Gefahrenabwehr an Land notwendig ist

das Schiff manövrierunfähig ist

gefährliche Wetterlagen auftreten

eine Behinderung der Schifffahrt droht