Welche verkehrsrechtliche Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer nach § 3 der Seeschifffahrtsstraßen–Ordnung (SeeSchStrO), dessen Fahrzeug mit einer UKW–Funkanlage ausgerüstet ist?
Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und –unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen.
Er ist verpflichtet, bei der Nutzung einer UKW–Funkanlage im Besitz des entsprechenden Funkzeugnisses zu sein.
Er ist verpflichtet, bei verminderter Sicht regelmäßig seinen Schiffsnamen und seine Position der Verkehrszentrale mitzuteilen.
Er ist verpflichtet, die Funkanlage während der Fahrt in Betrieb zu halten und alle sein Fahrzeug betden Mitteilungen im Schiffslogbuch festzuhalten.