Wer ist bei technischen Änderungen an einer Schiffsfunkstelle, z. B. bei Änderung des Gerätebestands schriftlich zu informieren?




Bundesnetzagentur (BNetzA)

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)

Wasser– und Schifffahrtsamt (WSA)